Mit Schreiben vom 11.05.2023 wurden die Behörden gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (2) BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden.
Für die Ausgleichsmaßnahmen soll die aktuell in der Gemarkung Offenbach laufende Entbuschungsmaßnahme (Flur 9, Flurstücke 104/45, 37, 46 sowie teilweise 48, 85 91 und 93) (teilweise) gewählt werden.
Da diese Maßnahmen noch nicht anerkannt ist, kann noch kein Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gefasst werden.
Durch die vorgenommene Abwägung besteht gemäß § 33 BauGB Planreife, sodass mit den Baumaßnahmen grundsätzlich begonnen werden kann.
Herr Zillinger vom gleichnamigen Planungsbüro gibt in der Sitzung die notwendigen Erläuterungen zu dem Stand des Verfahrens (siehe TOP 5).
Beschluss
Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen, lfd. Nr. 1 - 7, wird zugestimmt.