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Flächennutzungsplan-Änderung "Gewerbepark Ballersbach West", Ortsteil Ballersbach "



Sachvortrag:

Mit Schreiben vom 11.05.2023 wurden die Behörden gemäß § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (2) BauGB über den Zeitraum der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB informiert und gleichzeitig beteiligt.
Die Anregungen der öffentlichen Auslegung müssen gemäß BauGB förmlich abgewogen werden, siehe Punkt a.
Nach erfolgter Abwägung kann sofort der Feststellungsbeschluss gefasst werden, siehe b.
 
Das Bauleitplanverfahren wird nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium durch ortsübliche Bekanntmachung rechtswirksam.

a)      Beratung und Beschluss über abgegebene Stellungnahmen während der öffentl. Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 (2) BauGB
b)    Beschluss über die Feststellung der Flächennutzungsplan-Änderung
 

Herr Zillinger vom gleichnamigen Planungsbüro gibt in der Sitzung die notwendigen Erläuterungen zu dem Stand des Verfahrens. Er geht insbesondere auf die wesentlichen Punkte der eingegangenen Stellungnahmen zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan (siehe TOP 6) ein, insbesondere zu den wichtigsten Schutzgütern, z. B. "Flora und Fauna", "Boden", "Wasser" usw.

Beschluss:

a) Beratung und Beschluss über abgegebene Stellungnahmen während der öffentl. Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und im Beteiligungsverfahren gem. § 4 (2) BauGB:
Den Beschlussempfehlungen auf den verkleinerten Stellungnahmen, lfd. Nr. 1 - 5, wird zugestimmt.
b) Beschluss über die Feststellung der Flächennutzungsplan-Änderung:
1.   Oben genannte Planung, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht wird unter Beachtung des unter Punkt a gefassten Beschlusses als Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
 
2.   Die zur Flächennutzungsplan-Änderung gehörige Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.
 
3.   Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen mit Anregungen während der öffentlichen Auslegung abgegeben haben, werden von dem Ergebnis unterrichtet.
 
4.  Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die vorstehend beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorzulegen und anschl. gem. § 6 (5) BauGB wirksam werden zu lassen.
 


 



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