Durch die Aufstellung der Bauleitplanung sollen die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Vergrößerung der Kläranlage geschaffen werden.
In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden sowohl die Bestandsflächen als auch die Erweiterung der Kläranlage aufgenommen, damit die gesamte Kläranlage bauleitplanerisch abgesichert ist.
Die Bauleitplanung muss im 2-stufigen Verfahren aufgestellt werden. Im nächsten Schritt ist daher die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.
Herr Zillinger vom gleichnamigen Planungsbüro trägt auch hierzu die notwendigen Erläuterungen vor (siehe TOP 03).
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB:
Die Gemeindevertretung beschließt für die Flächen, die innerhalb des gekennzeichneten Bereiches liegen, s. Anlage, einen Bebauungsplan aufzustellen.
b) Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB:
Die Gemeindevertretung beschließt die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.