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öffentlich


Artikelsatzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Mittenaar und Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung



Sachvortrag:
 
Damit im neuen Grabfeld in Mittenaar-Offenbach Beisetzungen vorgenommen werden können, muss sowohl die Friedhofsordnung, als auch die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung angepasst werden.
 
Die notwendigen Ergänzungen sind in den angehängten Mustersatzungen rot hinterlegt.
 
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
 
Artikelsatzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Gemeinde Mittenaar und Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
vom 22.04.2024
 
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat am 22.04.2024 folgende Änderungen beschlossen:
 
Artikel 1
Änderung der Friedhofsordnung
Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
 
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
 
"f) Urnenerdkammer, bis zu zwei Urnen"
 
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
 
"e) Urnenerdkammer, bis zu zwei Urnen"
 
3. § 26a wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
 
(1)        Urnenerdkammern sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie dienen zur Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist (§ 12) ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnenbehältnisse (Urnen und Schmuckurnen) zu verwenden. Die Verlängerung der Urnenerdkammer ist nur bei einer Zweitbelegung möglich. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(2)        Urnenerdkammern haben folgende Maße:
Tiefe: 0,75 m
Innen-Durchmesser: 0,23 m
Verschlussplatte: Pultstein in Granit 0,30 m x 0,30 m
(3)        Die Urnenerdkammer ist mit einer Verschlussplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Verschlussplatten sind zu beschriften. Verzierungen wie gefaltete Hände, Zweige oder anderen Symbolen und Ornamente sind nicht gestattet. Eine mögliche weitere Belegung ist bei der Beschriftung der Verschlussplatte zu beachten und einzuplanen. Die Beschriftung der Grabplatten ist genehmigungspflichtig.
(4)        Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht auf oder vor den Verschlussplatten angebracht/abgestellt werden.
 
4. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
(1)        "Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, der Rasengrabfelder, der Urnenerdkammern und der Felder für anonyme Bestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten."
 
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
 
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
 
1. § 6 Abs. 2 a wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
 
Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenerdkammern wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenerdkammer folgende Gebühren erhoben:              200,00 Euro
 
2. § 9a wird eingefügt und erhält folgende Fassung:
 
"§ 9a
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Urnenerdkammer
(1)        Für die Überlassung einer Urnenerdkammer und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
            für eine Urnenerdkammer zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen       2.400,00 Euro
(2)        Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenerdkammer wird je Jahr der Verlängerung        100,00 Euro
erhoben (§ 26 a Abs. 1 Satz 5 und 6 der Friedhofsordnung)
 
In diesen Gebühren ist das Räumen der Verschlussplatte nach Ablauf der Nutzungsdauer enthalten.
 
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 05.05.2024 Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Mittenaar, 22.04.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar

Markus Deusing
Bürgermeister
 
 
Sonja Bickel als zuständige Sachbearbeiterin im Rathaus erläutert und begründet die vorgeschlagenen Änderungen. Im Anschluss findet ein reger Austausch statt.
 
Die Ausschussmitglieder verständigen sich darauf, den Wortlaut der Friedhofsordnung in § 26a Abs. 3 Satz 3 wie folgt zu ändern:
Verzierungen wie z. B. gefaltete Hände, Zweige oder anderen Symbolen und Ornamente sind ausschließlich als Gravur gestattet.
 

Beschlussempfehlung:
 
Die Gemeindevertretung stimmt der Artikelsatzung zur Änderung der Friedhofsordnung und der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in der vorgelegten Fassung inklusive der im Haupt- und Finanzausschuss besprochenen Änderung zu.


 



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Tel.: 02772 9650-0
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